Zusammenfassung des Urteils SB.2018.90 (AG.2019.6): Appellationsgericht
Der Berufungskläger wurde für Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig befunden und zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 10.- verurteilt. Zudem wurden ihm Verfahrenskosten in Höhe von CHF 355.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 500.- auferlegt. Das Appellationsgericht entschied, dass die Verfahrenskosten dem Berufungskläger erlassen werden, da er als mittellos betrachtet wird. Der Berufungskläger wurde aufgefordert, die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in Höhe von CHF 855.30 zu tragen. Der Richter des Appellationsgerichts war lic. iur. Christian Hoenen, die Gerichtsschreiberin war Dr. Beat Jucker.
Kanton: | BS |
Fallnummer: | SB.2018.90 (AG.2019.6) |
Instanz: | Appellationsgericht |
Abteilung: |
Datum: | 14.12.2018 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (BGer 6B_100/2019 vom 15. Februar 2019) |
Schlagwörter: | Berufung; Berufungskläger; Gericht; Urteil; Sozialhilfe; Verfahren; Verhandlung; Recht; Basel; Drohung; Verfahrens; Behörde; Basel-Stadt; Sachverhalt; Gerichts; Verhandlungsprotokoll; Auflage; Appellationsgericht; Staatsanwaltschaft; Gewalt; Behörden; Beamte; Verfahrenskosten; Höhe; Recht; Unterstützungsleistungen; Schweiz; Sachen; Geldstrafe; Urteilsgebühr |
Rechtsnorm: | Art. 181 StGB ;Art. 338 StPO ;Art. 34 StGB ;Art. 352 StPO ;Art. 382 StPO ;Art. 398 StPO ;Art. 42 BGG ;Art. 425 StPO ;Art. 426 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 48 BGG ; |
Referenz BGE: | 133 I 33; |
Kommentar: | Schweizer, Vest, Trechsel, Pieth, Praxis, 3. Auflage, Zürich, Art. 285 StGB, 2018 |
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht |
SB.2018.90
URTEIL
vom 14. Dezember 2018
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard, lic. iur. Barbara Schneider
und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 31. Mai 2018
betreffend Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte
Sachverhalt
Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 31. Mai 2018 wurde A____ (Berufungskläger) - auf Einsprache gegen einen Strafbefehl vom 10.November 2017 hin - der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.-. Des Weiteren wurden dem Berufungskläger Verfahrenskosten im Betrag von CHF 355.30 sowie eine Urteilsgebühr in Höhe von CHF500.- auferlegt.
Der Berufungskläger hat gegen dieses Urteil am 8. Juni 2018 Berufung angemeldet und nach Erhalt der schriftlichen Urteilsbegründung am 14.August 2018 eine Berufungserklärung eingereicht. Er beantragt sinngemäss, das Urteil des Strafgerichts vom 31. Mai 2018 kostenfällig aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft hat innert Frist weder Anschlussberufung erklärt noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt.
Mit Verfügung vom 17. September 2018 stellte der instruierende Appellationsgerichtspräsident in Aussicht, einen schriftlichen Entscheid (ohne Parteiverhandlung) zu fällen, worauf der Berufungskläger mit Eingabe vom 21. September 2018 die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wünschte. In der daraufhin angeordneten Hauptverhandlung vom 14. Dezember 2018 wurde der Berufungskläger zur Person und zur Sache befragt. Die fakultativ geladene Staatsanwaltschaft hat auf eine Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich soweit für den Entscheid von Relevanz aus dem erstinstanzlichen Urteil und aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Änderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf das form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher grundsätzlich einzutreten.
1.2 Soweit der Berufungskläger auf die mit Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 30. Mai 2012 sowie vom 10. und 22. Oktober 2013 beurteilten Delikte Bezug nimmt (Verhandlungsprotokoll S. 2 f.; Berufungserklärung S. 1), ist darauf nicht einzutreten, da die diesen Urteilen zugrunde liegenden Sachverhalte nicht Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bilden.
1.3 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
2.
2.1 Dem Berufungskläger wird vorgeworfen, in einem Schreiben an die Sozialhilfe Basel-Stadt vom 25. Juni 2017 für den Fall weiterer Androhung von Kürzungen falls er weitere Termine bei der für ihn zuständigen Sachbearbeiterin (B____) wahrnehmen müsse, gezwungen sei, die Sachbearbeiterin wörtlich vielleicht auch tätlich zu attackieren.
2.2 Der Berufungskläger bestreitet wie bereits vor Strafgericht (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 3) nicht, den zur Diskussion stehenden Brief geschrieben und an B____ gerichtet zu haben (Verhandlungsprotokoll S. 2). Der Sachverhalt ist demnach so, wie er von der Staatsanwaltschaft angeklagt und vom Strafgericht angenommen wurde, erstellt.
3.
3.1 Der Berufungskläger verlangt in seinem Schreiben vom 27. September 2018 als sinngemässem Beweisantrag die Befragung von B____ an der heutigen Berufungsverhandlung. Er wolle von ihr wissen, warum er im Jahr 2016 keine Termine wahrnehmen und weshalb er auch keine Arbeitsbemühungen einreichen musste. Dieser Antrag wurde mit Verfügung des instruierenden Appellationsgerichtspräsidenten vom 1. Oktober 2018 abgewiesen (auf die dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen trat das Bundesgericht mit Urteil 1B_475/2018 vom 12.Oktober nicht ein).
3.2 Der Berufungskläger bestreitet - wie bereits erwähnt - nicht, brieflich in Aussicht gestellt zu haben, B____ wörtlich vielleicht auch tätlich zu attackieren. Im Berufungsverfahren gilt es einzig diesen Ausspruch rechtlich zu würdigen. Das vom Berufungskläger geltend gemachte Beweisthema ist für das vorliegende Verfahren damit irrelevant, weshalb der entsprechende Beweisantrag (auch durch das Gesamtgericht) abzuweisen bleibt. Da der sich in den Akten befindliche Brief den dem Berufungskläger vorgehaltenen Sachverhalt beweist und dieser denselben auch eingesteht, gibt es auch unter dem Aspekt des Konfrontationsrechts (vgl. BGE 133 I 33 E. 3.1 S. 41 f., 131 I 476 E.2.2 S.480ff., 129 I 151 E.3.1 S.153f.) keinen Anlass, B____ zum angeklagten Sachverhalt zu befragen.
3.3 Im Übrigen bleibt festzuhalten, dass sich B____ nie als Privatklägerin konstituiert hat und der zur Diskussion stehende Sachverhalt durch den Amtsleiter der Sozialhilfe, C____, zur Anzeige gebracht wurde. B____ wurde daher vor der Vorinstanz und auch zu Beginn des Berufungsverfahrens zu Unrecht als Privatklägerin bezeichnet. In der Konsequenz besitzt sie kein Teilnahmerecht (als Partei; vgl. Art. 118 in Verbindung mit Art. 338 StPO) und war auch unter diesem Titel nicht (fakultativ) zur Verhandlung zu laden.
4.
4.1 Der Berufungskläger macht in rechtlicher Hinsicht geltend, er habe B____ nicht gedroht. Zudem habe er jeden Termin bei der Sozialhilfe wahrgenommen bzw. jede Auflage erfüllt. Er habe sich von der Behörde schikaniert und verarscht gefühlt, weshalb dann der Faden gerissen sei (Beilagen Berufungserklärung S. 1, 4; Verhandlungsprotokoll S. 2).
4.2 Das Strafgericht hat den Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB) zutreffend definiert (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 3 f.). Ebenso hat es den Ausspruch (wörtlich vielleicht auch tätlich zu attackieren) korrekt als Drohung qualifiziert (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 3 ff.), zumal damit zweifellos ein Übel im Sinne von Art. 181 StGB in Aussicht gestellt wird (vgl.Trechsel/Vest, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 285 N 6; Trechsel/Mona, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3.Auflage, Zürich 2018, Art. 181 N 4). Da die Absicht, die Drohung wahrzumachen, nicht erforderlich ist (Trechsel/Mona, a.a.O., Art. 181 N 4), spielt es keine Rolle, dass es nach Meinung des Berufungsklägers wahrscheinlich nicht zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen wäre (Verhandlungsprotokoll S. 2). Vielmehr ist entscheidend, dass die Drohung objektiv geeignet ist, eine besonnene Beamtin wie B____ gefügig zu machen (Trechsel/Mona, a.a.O., Art.181 N 5), was vorliegend aufgrund der Tatsache, dass die Sozialhilfe vorübergehend darauf verzichtete, den Berufungskläger bei der Sozialhilfe vorzuladen (vgl. Akten S.35), denn auch geschehen ist.
4.3
4.3.1 Soweit der Berufungskläger geltend macht, er habe jeden Termin bei der Sozialhilfe wahrgenommen bzw. jede Auflage erfüllt und sich von der Behörde deshalb schikaniert und verarscht gefühlt, beruft er sich sinngemäss auf einen Rechtfertigungsgrund. Allen Rechtfertigungsgründen liegt der Gedanke zugrunde, dass es gute Gründe dafür geben kann, dem Achtungsanspruch einer Norm nicht zu entsprechen, insbesondere dann, wenn eine höherrangige Norm ein von der Rechtsordnung anerkanntes höherrangiges Interesse dem Normgehorsam entgegenstehen (Seelmann/Geth, Strafrecht Allgemeiner Teil, 6. Auflage, Basel 2016, N 154).
4.3.2 Welche höherrangige Norm welches höherrangige Interesse hier einschlägig sein könnte, ist schlechterdings nicht ersichtlich. Vielmehr stellt die Kürzung von Unterstützungsleistungen eine gesetzlich vorgesehene Sanktionsmöglichkeit im Falle der Verletzung von Mitwirkungsobliegenheiten dar (vgl. § 14 des Sozialhilfegesetzes [SG 890.100]). Die in diesem Zusammenhang vorgebrachten Rügen wären im Verwaltungsverfahren gegen die entsprechende Verfügung der Sozialhilfe bzw. den Rekursentscheid des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt (WSU) beim Verwaltungsgericht geltend zu machen gewesen. Indes wurde das entsprechende Verfahren zufolge Nicht-Bezahlung eines Kostenvorschusses als erledigt abgeschrieben (vgl. VGE VD.2018.65).
4.4 Wenn der Berufungskläger im Übrigen geltend macht, nie an einer Hauptversammlung teilgenommen zu haben (Eingabe vom 21.September 2018), so ist er darauf hinzuweisen, dass es bei Verfahrenserledigung mittels Strafbefehl von Gesetzes wegen erst auf Einsprache hin zu einer Verhandlung kommt (Art. 352 ff. StPO). Indes wurden am 31. Mai 2018 vor Strafgericht und am 14. Dezember 2018 vor Appellationsgericht jeweils mündliche Hauptverhandlungen durchgeführt, sodass auch diese Rüge fehl geht.
5.
5.1 Ausgangspunkt der Strafzumessung bildet der Strafrahmen von Art. 285 Ziff. 1 StGB, der von einer Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe reicht. Gesetzliche Strafschärfungs- Strafmilderungsgründe sind keine ersichtlich, womit vom ordentlichen Strafrahmen auszugehen ist.
5.2 Das objektive und subjektive Tatverschulden wiegt mit dem Strafgericht (vgl.vorinstanzliches Urteil S. 6) nicht mehr leicht. Der Berufungskläger äusserte sich einer Mitarbeiterin der Sozialhilfe gegenüber bedrohend, was keinesfalls toleriert werden kann. Bezüglich des subjektiven Verschuldens ist immerhin darauf hinzuweisen, dass sich der Berufungskläger gegen die seiner Meinung nach zu Unrecht erfolgte Kürzung der Unterstützungsleistungen gewehrt hatte. Es wird berücksichtigt, dass die Situation für den Berufungskläger nicht ganz einfach war.
5.3 Hinsichtlich der Täterkomponenten ist festzuhalten, dass der Berufungskläger einschlägig vorbestraft ist. Im Jahr 2012 wurde er wegen mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte verurteilt. Im Jahr 2013 folgten Schuldsprüche wegen wiederum mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Beschimpfung (mehrfache Begehung) und mehrfachem Missbrauch einer Fernmeldeanlage (vgl. aktueller Strafregisterauszug vom 13. November 2018).
5.4 Das Strafgericht verurteilte den Berufungskläger vor diesem Hintergrund zu Recht zu einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 5 f.). Bezüglich der Tagessatzhöhe ist festzuhalten, dass der Berufungskläger auch heute bloss von Unterstützungsleistungen der Sozialhilfe lebt (Verhandlungsprotokoll S. 2). Die persönlichen Verhältnisse des Berufungsklägers gebieten deshalb, die Tagessatzhöhe auf CHF 10. zu senken, zumal im Tatzeitpunkt im Juli 2017 die aktuelle Fassung des Art. 34 Abs. 2 StGB, wonach ein Tagessatz in der Regel mindestens 30. und höchstens 3000. Franken betrage, noch nicht in Kraft war.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Berufungskläger die erstinstanzlichen Kosten in Höhe von insgesamt CHF 855.30 (Art. 426 Abs. 1 StPO). Aufgrund seines Unterliegens im Berufungsverfahren trägt er auch dessen Kosten mit einer Urteilsgebühr in Höhe von CHF 700. (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 2 Abs. 1 lit. b bzw. § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
7.
7.1 Gemäss Art. 425 StPO können Forderungen aus Verfahrenskosten von der Strafbehörde gestundet unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt erlassen werden. Für eine Herabsetzung einen Erlass der Verfahrenskosten müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint. Dies ist dann der Fall, wenn die Betroffene mittellos ist die Höhe der Kosten zusammen mit ihren übrigen Schulden ihre Resozialisierung beziehungsweise ihr finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Domeisen, in: Basler Kommentar, 2.Auflage 2014, Art. 425 StPO N 4).
7.2 Zuständig für den Entscheid ist nach der genannten Bestimmung die Strafbehörde. Nach der Lehre kann der Erlass von Verfahrenskosten auch bereits im Zeitpunkt der Urteilsfällung verfügt werden (Domeisen, a.a.O., Art. 425 StPO N 3, Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Zürich 2014, Art.425 N 2; Schmid, a.a.O., Art. 425 N 3).
7.3 Der Berufungskläger lebt eigenen Angaben zufolge aktuell immer noch von Unterstützungsleistungen der Sozialhilfe (Verhandlungsprotokoll S. 2). Aus einem aktuellen Betreibungsregisterauszug vom 19. Dezember 2018 ergeben sich zudem laufende Betreibungen in Höhe von rund CHF9500.- sowie nicht getilgte Verlustscheine (25 Stück) aus Pfändungen der letzten 20 Jahre im Gesamtbetrag von rund CHF27500.-. Darüber hinaus wird der Berufungskläger der Sozialhilfe (bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen) die bisher bezogenen Unterstützungsleistungen zurückzuzahlen haben (§16 und 17 des Sozialhilfegesetzes).
7.4 Nur schon dieser kursorische Blick auf die finanzielle Situation zeigt, dass der Berufungskläger als mittellos bezeichnet werden muss. Unter diesen Umständen erscheint eine Kostenauflage im Sinne des vorstehend Ausgeführten als unbillig, zumal nicht davon auszugehen ist, dass sich an der finanziellen Situation des Berufungsklägers innert absehbarer Zeit etwas ändern dürfte. Aus diesem Grund rechtfertigt es sich, ihm die Verfahrenskosten zu erlassen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: A____ wird der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 10.,
in Anwendung von Art. 285 Ziff. 1 sowie 34 Abs. 1 und 2 des Strafgesetzbuches.
A____ trägt die Kosten von CHF 355.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 500. für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF700. (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen). Die Verfahrenskosten werden ihm gestützt auf Art. 425 StPO indes erlassen.
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
- Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling
- Strafgericht Basel-Stadt
- Strafregister-Informationssystem VOSTRA
- Sozialhilfe Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht zu dessen Handen der Schweizerischen Post einer diplomatischen konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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